NEWS
Kategorie: LEGAL NEWS
Arbeitsrecht: Krank am Feiertag
OGH entscheidet, welche Regelung zur Anwendung kommt.
Der OGH entscheidet, ob dem Feiertagsentgelt oder dem Krankenentgelt der Vorrang im Fall der Erkrankung eines Arbeitnehmers an einem Feiertag gegeben wird.
Das Entgeltfortzahlungsgesetz legt fest, dass ein Arbeitnehmer bis zu sechs Wochen Anspruch auf das Entgelt hat, wenn er nach Antritt des Dienstes durch Krankheit an der Leistung seiner Arbeit verhindert ist (wobei die Verhinderung nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers herbeigeführt wurde). Laut Arbeitsruhegesetz behält der Arbeitnehmer Anspruch auf das Entgelt für die aufgrund eines Feiertags ausgefallene Arbeit.
Was aber, wenn Voraussetzungen für beide Entgeltfortzahlungstatbestände bestehen? Im konkreten Fall geht es um einen Arbeitnehmer, der an einem Feiertag krank war: Ist besagter Feiertag bei der Maximaldauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs miteinzurechnen oder wird das Ende der Fortzahlung durch den Feiertag um einen Tag hinausgeschoben? Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage nun wie folgt beantwortet: Dem Feiertagsentgelt nach dem Arbeitsruhegesetz ist Vorrang gegenüber dem Krankenentgelt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zu geben. Schließlich fällt die Arbeit an einem Feiertag sowieso aus, egal, ob der Arbeitsnehmer an diesem Tag gesund oder krank ist. Eine Arbeitsverhinderung kann nur dann bestehen, wenn der Arbeitsnehmer zur Arbeitsleistung überhaupt verpflichtet ist. Der Entgeltfortzahlungszeitraum wird daher durch diesen Feiertag verlängert. Dies wäre nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer am Feiertag zur Arbeitsleistung verpflichtet wäre, weil nur dann kann er auch an der Leistung seiner Arbeit durch die Krankheit verhindert sein.
Das komplette Urteil ist im RIS nachzulesen.
Fragen zu diesem und weiteren arbeitsrechtlichen Themen beantworten Ihnen gerne unsere kompetenten Experten im Arbeitsrecht.