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Auslegung eines Beschlusses
Die Eigentümergemeinschaft klagte einen Wohnungseigentümer, welcher von Oktober bis Dezember 2012 die Wohnungsbeiträge nicht bezahlt hatte.
In einem ersten Beschluss hatten die Eigentümer beschlossen, die Reparaturreserve ab Jänner 2012 zu erhöhen, in einem weiteren im November 2012 hoben sie den vorangegangene Beschluss wieder auf. Sie wollten eine rückwirkende Aufhebung erreichen, dies ging jedoch aus dem Text nicht hervor.
Das Erst- und das Berufungsgericht gaben dem Beklagten Recht, welcher sich auf eine rückwirkende Aufhebung des Beschlusses berief und eine Anrechnung seiner gezahlten Beiträge forderte.
Der Oberste Gerichtshof hingegen gab der Eigentümergemeinschaft recht und begründete, dass lediglich der Wortlaut des Beschlusses maßgeblich sei, nicht eine implizite Absicht.
Details siehe OGH, Haftungsausschluss siehe Disclaimer.