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05.04.2017 09:15 Alter: 8 yrs
Kategorie: LEGAL NEWS

Ausübung eines ungerechtfertigten Drucks kann Auflösungsvereinbarung aufheben


Die Klägerin, eine Kindergärtnerin, war auf Grund eines grippalen Infekts zwei Wochen lang im Krankenstand. In der zweiten Woche hielt sie an einem Nachmittag zwei Malkurse ab. Der Stadtamtsdirektor erklärte ihr nach Bekanntwerden, dass es sich dabei um ein schwerwiegendes Vergehen handle, welches eine Entlassung rechtfertige und bat ihr eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses an. Einen Tag Bedenkzeit gestattete er der Frau nicht, woraufhin diese der einvernehmlichen Auflösung zustimmte.

Anschließend begehrte die Kindergärtnerin jedoch die Aufhebung der einvernehmlichen Auflösungsvereinbarung und die Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses. Diese Klage wurde vom Erstgericht abgewiesen, das Berufungsgericht jedoch gab ihrer Klage statt. Der Oberste Gerichtshof billigte die Entscheidung.

Dazu erklärte er, dass entscheidend sei, ob der Dienstgeber den Dienstnehmer zu einer einvernehmlichen Auflösung drängen will, weil er von seiner Rechtsposition nicht überzeugt ist und es zur Ausübung eines ungerechtfertigten Drucks kommt. Vor dem Ausspruch der Entlassung habe der Dienstgeber zu prüfen, ob sich der Dienstnehmer tatsächlich eines pflichtwidrigen Verhaltens schuldig gemacht habe und zu versuchen, den Sachverhalt unter Einbeziehung des Dienstnehmers aufzuklären. Dies war in diesem Fall jedoch nicht geschehen.

Quelle: www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/aufloesungsvereinbarung-kann-bei-bestehen-einer-drucksituation-angefochten-werden/

05.04.2017