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22.02.2018 10:04 Alter: 7 yrs
Kategorie: LEGAL NEWS

Datenschutz: Deutsche Ärztin erreicht Löschung aus Ärztebewertungsportal

Deutscher BGH entscheidet über Ungleichbehandlung.


Das deutsche Ärztebewertungsportal „jameda“ muss nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) die Daten einer Kölner Hautärztin löschen, da sein Status als neutraler Informationsvermittler durch Werbeeinschaltungen nicht mehr gegeben ist.

Jameda: Bewertungsportal für Ärzte
Das Geschäftsmodell von Jameda besteht aus der Auflistung der Basisdaten von Ärzten (Name, Adresse, Fachgebiet, Sprechzeiten etc.) und der Möglichkeit der Bewertung dieser durch die Portal-Nutzer. Der BGH entschied bereits 2014 (VI ZR 358/13), dass die Speicherung der personenbezogenen Daten der Mediziner auch gegen deren Willen zulässig ist, da das Portal als neutraler Informationsvermittler im Sinne potenzieller Patientinnen und Patienten fungiert. Zusätzlich können Ärzte aber einen monatlichen Betrag bezahlen, um im Rahmen eines Premiumprofils weitere Werbemöglichkeiten zu erhalten. Dies war auch ausschlaggebend für die Klage einer Kölner Hautärztin. Sie sah sich ungerecht behandelt, da auf ihrem Nicht-Premium-Profil auch nahegelegene Premium-Ärzte angezeigt wurden. Umgekehrt waren auf den Profilen der zahlenden Ärzte keine Einschaltungen anderer Arztpraxen zu finden.

BGH: Ungleichbehandlung gegeben
Der Fall landete vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, nachdem die Klägerin in den Vorinstanzen unterlegen war. Jameda berief sich auf die Meinungs- und Medienfreiheit. Das Gericht aber sah das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin gefährdet und bestätigte die Ungleichbehandlung zahlender und nicht-zahlender Ärzte. Zwar ist es wie bereits erwähnt zulässig, als Bewertungsportal zu fungieren und Daten der Ärzte zu speichern. Jameda verliert jedoch mit der Bewerbung der Premium-Profile auf den konkurrierenden Profilen nicht-zahlender Ärzte seinen Status als neutraler Informationsvermittler. Das Portal hat diese Vorgehensweise nach Ansicht des BGHs zu unterlassen. Weiters muss es die Daten der Medizinerin löschen, da die Speicherung der Daten aufgrund der Ungleichbehandlung unzulässig ist. Ein grundsätzliches Recht auf Löschung ist laut BGH aber weiterhin nicht gegeben.

Dieses Urteil könnte auch Auswirkungen auf andere Bewertungsportale haben, da Jameda kein Einzelfall ist.
Den genauen Wortlaut des Urteils finden Sie in der Urteilsverkündung.

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22.02.2018