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30.05.2018 11:24 Alter: 7 yrs
Kategorie: LEGAL NEWS

Erlebnisgutscheine: 3 Jahre Gültigkeit nicht zulässig

OLG Wien entscheidet zugunsten des VKI.


Die Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen die "Jollydays GmbH" beinhaltet 8 strittige Klauseln, darunter auch der bisher geltende Verfall der Gutscheine nach drei Jahren.

Jollydays ist ein beliebter Anbieter von Gutscheinen für Dienstleistungen bei Dritten. Im Fokus der Klage des VKI im Auftrag des Sozialministeriums gegen Jollydays stand die Klausel, laut welcher der Gutschein 3 Jahre ab Gutscheinkauf verfällt. Grundsätzlich gilt die gesetzliche Verjährungsfrist, laut welcher Gutscheine erst nach 30 Jahren verfallen. Eine kürzere Frist ist dann zulässig, wenn diese von annähernd gleich starken Vertragspartnern individuell vereinbart wurde. Der Rechtfertigungsgrund für diese Verkürzung muss umso triftiger sein, je kürzer die Verfallsfrist ausfallen soll. Eine umfassende Interessensabwägung ist jedenfalls erforderlich, welche zugunsten der Kunden ausfällt: Da Erlebnisse unterschiedlichster Art angeboten werden (von einer Ferrari-Fahrt bis zum Städtetrip), sind das konkrete Erlebnis und der konkrete Veranstalter für den Gutscheinerwerber von großem Interesse.

Im Fall von Jollydays wird die Rechtslage unrichtig dargestellt, da auf die (nicht existente) gesetzliche Verjährungsfrist von 36 Monaten hingewiesen wird. Laut OLG Wien würden die Kunden bei einer derartigen Verkürzung der gesetzlichen Verjährungspflicht gröblich benachteiligt.

Das Urteil ist rechtskräftig und hier nachzulesen.

30.05.2018