NEWS
Kategorie: LEGAL NEWS
Fiat-Werbung gesetzeswidrig
Leasing-Standardinformationen müssen klar ersichtlich sein.
Die im Internet und Fernsehen ausgespielte Leasingwerbung des Autoherstellers Fiat ist laut Handelsgericht Wien gesetzeswidrig, da die vom Verbraucherkreditgesetz geforderten Informationen zum beworbenen Angebot nicht gesetzeskonform dargestellt wurden.
Der VKI ging im Auftrag des Sozialministeriums gegen die Werbung vor. Erstbeklagte ist die FCA Austria GmbH, die u.a. Kraftfahrzeuge der Marke Fiat importiert, Zweitbeklagte ist die FCA Leasing GmbH, die als Leasinggeberin beim Ankauf von besagten Fahrzeugen fungiert. Beide sind konzernverbundene Unternehmen.
Fernseh- und Internetwerbung mit Hollywoodstar
Die FCA Austria GmbH bewarb im Sommer 2017 sowohl im Fernsehen als auch auf der Website von Fiat ein Jubiläumsangebot des Fiat 500. In der Fernsehwerbung (worin auch der Hollywood-Schauspieler Adrien Brody zu sehen ist) wird die monatliche Leasingrate sowie der Hinweis auf vier Jahre Garantie, jeweils von einem bzw. zwei Sternchen begleitet, eingeblendet. Die von § 5 VKrG (Verbraucherkreditgesetz) geforderten Informationen erscheinen allerdings nur für 2 Sekunden, noch dazu in halb so großer Schrift wie das oben genannte, eingeblendete Angebot.
Selbiger Werbespot ist auch auf der Website zu finden. Darunter befinden sich Fotos des Modells, begleitet von einer Beschreibung und der Angabe der monatlichen Leasingrate und der vierjährigen Garantie, ebenfalls begleitet von einem bzw. zwei Sternchen. Es folgt ein Link, der eine Unterseite öffnet und zu näheren Informationen zu Modell und Angebot führt. Erst hier werden die Sternchen aufgelöst, wodurch sich die gemäß Verbraucherkreditgesetz erforderlichen Informationen finden lassen - allerdings in kleinerem und dünnerem Druck als der restliche Inhalt der Seite.
Darstellung der Standardinformationen nicht ausreichend
Laut Gesetzestext sind in Werbungen für Kredit- und Leasingverträge, die auch Zinssätze oder sonstige auf die Kosten des Kredits bezogene Zahlen enthalten, die Standardinformationen (wie z.B. der Sollzinssatz) anhand eines Beispiels klar, prägnant und auffallend zu gestalten. Das ist laut HG Wien bei der Fiat-Werbung nicht der Fall. Die Einblendung von 2 Sekunden im Rahmen der Fernsehwerbung reicht nicht aus, die Informationen zur Gänze zu lesen. Im Fall der Internetwerbung findet der Nutzer die Informationen erst auf einer Unterseite, weswegen auch hier die nötige Auffälligkeit laut Verbraucherkreditgesetz nicht gegeben ist.
Nähere Informationen sowie das Urteil finden Sie auf der Verbraucherrechts-Seite des VKI.