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Hinweis: Rückwirkende Begehrensstellung nur noch bis 20. April 2020 möglich
für COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe mit einem Beginn im Monat März
Entsprechend der Vorgabe des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend ist eine rückwirkende Begehrensstellung mit einem Beginn im Monat März nur noch bis 20. April 2020 (24 Uhr) möglich. Ab 21. April 2020 können nur Beihilfenbegehren eingebracht werden, die sich auf einen Kurzarbeitszeitraum ab 1. April 2020 beziehen.
Quelle: https://www.ams.at/unternehmen