NEWS
Kategorie: LEGAL NEWS
Kein Schadenersatz für verletzten Schifahrer
OGH-Entscheidung: Pistenbetreiber haftet nicht für Unfall neben der Piste
Ein Schifahrer verklagte einen Pistenbetreiber nach einem Unfall neben der Piste auf Schadenersatz. Der OGH bestätigte die Abweisung der Klage durch die Vorinstanzen.
Ein Schifahrer wollte auf dem Weg zum Parkplatz eine Abkürzung machen, fuhr neben der Piste in unpräpariertes Gelände und stürzte über ein im Tiefschnee schlecht sichtbares Hindernis. Daraufhin verklagte er den Pistenbetreiber auf Schadenersatz.
Die zwei ersten Instanzen wiesen die Klage ab. Der OGH bestätigte nun diese Entscheidung.
Der Unfall ereignete sich im freien Gelände, etwa 50 Meter vom Pistenrand entfernt, und damit außerhalb des Verantwortungsbereichs des Pistenbetreibers. Der Pistenbetreiber trägt grundsätzlich nur für den von ihm organisierten Schiraum eine Verkehrssicherungspflicht. Für Gefahren abseits der gesicherten Piste trägt der Pistenbetreiber nur eine Verantwortung, wenn er sie selbst verursacht hat. Für ein Befahren von freiem Gelände liegt das Risiko grundsätzlich beim Schifahrer selbst.
Auch wenn mehrere Schifahrer an einer Stelle von der Piste abweichen und Spuren im Tiefschnee vorhanden sind, bedeutet das nicht, dass der Pistenbetreiber diesen Bereich auch sichern muss. Das Verlassen der präparierten Piste bzw. die Grenze zum freien Gelände muss allerdings klar erkennbar sein, was hier der Fall war.
Der Schifahrer hätte den Parkplatz auch ohne die Abkürzung auf der sicheren Piste erreichen können, er nahm jedoch bewusst die Abkürzung durch das freie Gelände.
Dem Pistenbetreiber kann keine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden, der Schifahrer hat somit keinen Anspruch auf Schadenersatz.
Hier finden Sie das gesamte Urteil im RIS (Rechtsinformationssystem des Bundes).
Bei Fragen stehen Ihnen unsere Experten für Schadenersatzrecht gerne zur Verfügung.