NEWS
Kategorie: LEGAL NEWS
Marmorplatten: Wer zahlt die Sanierung?
Sie bekommen mangelhafte oder zu wenig Ware? Der Unternehmer muss für die Kosten aufkommen.
Sollte der Unternehmer (Verkäufer) dem Verbraucher eine mangelhafte Sache liefern, so hat er sie im Rahmen eines Austauschs dem Käufer, auf eigene Kosten auszubauen und die mangelfreie Sache einzubauen oder diese Kosten zu ersetzen. Auch bei hohen Aus- und Einbaukosten darf er diese Abhilfe nicht wegen Unverhältnismäßigkeit ablehnen.
Die Streitteile schlossen einen Kaufvertrag über die Lieferung von Marmorplatten. Weil die Beklagte zu wenig für die Gesamtfläche lieferte, konnten die Außenflächen beim Wohnhaus der Kläger nicht in einheitlicher Optik verlegt werden. Eine Nachlieferung mit gänzlich gleicher Struktur ist nicht möglich. Die Ergänzungslieferung, mit der der Verleger der Kläger die Flächen vervollständigte, weicht optisch ab.
Die Vorinstanzen sprachen 120.000 EUR an Sanierungskosten für die Abtragung des bisherigen Belags und die Verlegung der gesamten Fläche mit Marmorplatten in einheitlicher Optik zu.
Dagegen hielt der Oberste Gerichtshof den Aufwand für die Sanierung des ästhetischen Mangels in Form der Gesamterneuerung für einen unverhältnismäßig hohen Aufwand, weil er ein Vielfaches des Werts der Ware beträgt. Entsprechend der bindenden Auslegung der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie durch den Gerichtshof der Europäischen Union ist § 932 Abs 4 ABGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass sich zwar der Unternehmer auch bei hohen Kosten zum Austausch bereit finden muss – allerdings bei Beschränkung seines Beitrags auf den Betrag, der „dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit“ angemessen ist. Da noch Feststellungen fehlen, hat der Oberste Gerichtshof die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverweisen.
Quelle: OGH