NEWS

< Dreifache Auszeichnung für BLS Rechtsanwälte
12.05.2017 11:56 Alter: 8 yrs
Kategorie: LEGAL NEWS

Neue EuGH-Entscheidung: Streaming – illegale Urheberrechtsverletzung?


Die neuesten Filme, Serien oder gar Fußballspiele kostenlos zu streamen ist heutzutage aufgrund der Vielzahl von Angeboten aus technischer Sicht einfacher denn je und nach der österreichischen Rechtlage aufgrund von § 41a UrhG derzeit auch zulässig. Ändert sich dies aufgrund der im April 2017 ergangenen Entscheidung des EuGH?

Dieser Entscheidung liegt ein Sachverhalt zugrunde, bei dem ein niederländischer Anbieter über verschiedene Websites TV-Mediaplayer, mit welchen Filme direkt auf dem Fernseher gestreamt werden konnten, verkaufte. Mithilfe einer speziellen Software wurden u.a. von Dritten im Internet zugängliche Add-ons auf diesem Mediaplayer installiert. Einige dieser Add-ons ermöglichten den Nutzern den direkten Zugriff auf urheberrechtlich geschützte Werke, ohne der erforderlichen Zustimmung des Urhebers. Der niederländische Anbieter bewarb sein Produkt insbesondere damit, dass selbst beschränkt zugängliche Internetinhalte über einen TV-Mediaplayer kostenlos genutzt werden können. Die niederländische Urheberrechtsvereinigung Brein klagte den Anbieter auf Unterlassung.

Der EuGH wertete sowohl die Nutzung als auch den Verkauf von TV-Mediaplayern, mit denen rechtwidrig im Internet veröffentlichte Werke zugänglich gemacht werden, als eine „öffentliche Wiedergabe“ geschützter Werke, die grundsätzlich dem Rechtsinhaber vorbehalten sind. Konsequenterweise ist der Verkauf solcher TV-Mediaplayer, die auch den Zugriff auf illegale Streamingseiten ermöglichen, eine Urheberrechtsverletzung. Der EuGH ging in seiner Entscheidung aber weiter und hielt insbesondere fest, dass auch der Erwerber eines solchen Mediaplayer „sich grundsätzlich freiwillig und in Kenntnis der Sachlage zu einem kostenlosen und nicht zugelassenen Angebot geschützter Werke Zugang verschafft“ und folglich selbst eine Urheberrechtsverletzung begehen kann. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, ob der Erwerber Kenntnis davon hat, dass mit dem TV-Mediaplayer und den vorinstallierten Add-ons ein Zugriff auf illegale Streamingseiten erfolgt, was im anlassbezogenen Fall aufgrund der aktiven Werbung laut EuGH zu bejahen gewesen wäre.

Die Ausführungen des EuGH, dass der Verkauf des Mediaplayers „normalerweise zu einer Verringerung der rechtmäßigen Transaktionen im Zusammenhang mit diesen geschützten Werken zur Folge haben“ lassen sich grundsätzlich auch auf das bloße Streamen, sohin das kurzfristige Zwischenspeichern von Internetinhalten, ausweiten. In diesem Zusammenhang betonte der EuGH, dass die Ausnahmebestimmung des Art 5 der Richtlinie 2001/29 (Zulässigkeit von kurzfristigen Vervielfältigungen) nur in jenen Fällen angewandt werden kann, „in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.“ Die für diese Ausnahme notwendigen Voraussetzungen wurden im gegenständlichen Anlassfall nicht erfüllt, da keine die Zustimmung der Urheber vorlag und „der Hauptanreiz des Medienabspielers für die potenziellen Erwerber in der Vorinstallation der fraglichen Add-ons“ lag.

Wie bereits ausgeführt, ist Streaming nach österreichischer Rechtlage derzeit aufgrund von §41a UrhG noch zulässig. Nachdem der EuGH die Ausnahmebestimmung des Art 5 der Richtlinie 2001/29 nunmehr für illegale Streams nicht für anwendbar erklärte, bleibt abzuwarten, ob sich die Rechtslage in Österreich ebenso ändern wird. Eine entsprechende österreichische höchstgerichtliche Entscheidung würde Klarheit bringen. Problematisch wird es unserer Ansicht nach jedenfalls dann, wenn bewusst auf illegalen Seiten gestreamt wird, was wohl zweifelsfrei angenommen werden kann, wenn etwa Kinofilme vor der Erstausstrahlung oder während dieser bereits auf unterschiedlichen Seiten abgerufen werden können.

Quelle: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=190142&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=342219  

12.05.2017