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14.02.2018 09:36 Alter: 7 yrs
Kategorie: LEGAL NEWS

Neuerungen im Arbeitnehmerschutzgesetz

Bereits ab 2018 werden weitreichende Änderungen vorgenommen.


Ab 2018 gibt es einige Änderungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts. Hauptpunkte sind die weitgehende Angleichung von Arbeitern und Angestellten im Bereich des Krankenstandes und der Kündigungsfristen. Darüber hinaus gab es noch Änderungen im Bereich Lehrlingsentschädigung, Nichtraucher- und Mutterschutz. Wir haben die wichtigsten Punkte kurz zusammengefasst. Sehr gerne stehen unsere Arbeitsrechtsexperten für detaillierte Informationen zur Verfügung.

Angleichung Arbeiter und Angestellte:
Die Angleichung von Arbeitern und Angestellten umfasst die folgenden Punkte:

  • Krankenstand:

    • Sowohl für Arbeiter als auch Angestellte wurde die Entgeltfortzahlung bereits nach einjähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses auf 8 volle und 4 Wochen halbe Entgeltfortzahlung angehoben. Bisher erhöhte sich die Entgeltfortzahlung erst nach 5 Dienstjahren von 6 auf 8 Wochen.
    • Bei den Angestellten wird nunmehr, wie bei Arbeitern, nicht mehr zwischen Erst- und Folgekrankenstand unterschieden. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung richtet sich nach dem Arbeitsjahr.
    • Außerdem können bei Arbeitern die Dienstverhinderungsgründe nun nicht mehr durch den Kollektivvertrag eingeschränkt werden.
    • Befindet sich der Arbeitnehmer im Krankenstand und es kommt zu einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses, ist der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Diese Verpflichtung bestand bisher nur bei Kündigung, unberechtigter Entlassung oder berechtigtem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers während des Krankenstandes.

  • Kündigungsfrist: Nur für Angestellte galt bisher die 6-wöchige Kündigungsfrist. Die Kündigungsfrist für Arbeiter ist zunehmend in Kollektivverträgen geregelt und war in der Regel weit kürzer. Ab 01.01.2021 gilt die 6-wöchige Kündigungsfrist auch für Arbeiter. Abweichende Regelungen in Arbeits- oder Kollektivverträgen sind unwirksam. Eine völlige Angleichung von Arbeitern und Angestellten hat allerdings nicht stattgefunden, da kein einheitlicher Arbeitnehmerbegriff geschaffen wurde.

Lehrlinge:
Auch bei den Lehrlingen hat sich einiges getan: So erhalten Lehrlinge, die nach dem 31.12.2017 eingetreten sind, ab 01.07.2018 das doppelte Krankenentgelt im Vergleich zur bisherigen Regelung. Weiters muss der Lehrberechtigte dem Lehrling die vollen Internatskosten bezahlen, diese Ausgaben werden auf Antrag erstattet. Diese Regelung gilt ab 01.01.2018.

Teilzeitbeschäftigte:
Für Teilzeitbeschäftigte bringt das Arbeitnehmerschutzgesetz folgende Neuigkeit Sie unterliegen keinen speziellen Kündigungsbestimmungen mehr. Für sie gilt auch die 6-wöchige Kündigungsfrist.

Kein Bonus-Malus-Modell (sog. „Beschäftigungsbonus“):
Die festgelegten Zielwerte zur Steigerung der Beschäftigung von über 55-Jährigen wurden bis zum Stichtag am 30.06.2017 erreicht. Daher tritt das geplante Bonus-Malus-Modell ab 01.01.2018 nicht in Kraft.

Inklusion:
Im Rahmen des Inklusionspakets steht Behinderten im Fall von Belästigung nun auch ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Belästiger zu. Überdies werden die Befugnisse des Österreichischen Behindertenrates erweitert. Dieser kann nun mittels Verbandsklage „große“ Kapitalgesellschaften auf Unterlassung und Beseitigung von Diskriminierungen klagen.

Nichtraucherschutz:
Ein Schritt in Richtung Nichtraucherschutz erfolgt mit 01.05.2018: Ab diesem Zeitpunkt ist es für Arbeitgeber und -nehmer verboten, in Arbeitsstätten in Gebäuden zu rauchen, wenn dort Nichtraucher beschäftigt sind. Der Arbeitsgeber kann, sofern es die räumlichen Kapazitäten erlauben, Raucherräume einrichten. Er muss jedoch sicherstellen, dass der Tabakrauch nicht in die Bereiche gelangt, in denen Rauchverbot herrscht.

Mutterschutzverordnung:
Die neue Mutterschutzverordnung regelt transparent und rechtsverbindlich, welche medizinischen Indikatoren die Inanspruchnahme eines vorzeitigen Mutterschutzes (über die Acht-Wochen-Frist hinaus) rechtfertigen. Für die Attestierung ist die Bestätigung eines Gynäkologen oder Internisten ausreichend, es müssen also nicht mehr Arbeitsinspektionsarzt oder Amtsarzt hinzugezogen werden.

Entfall der Auflösungsabgabe:
Die Auflösungsabgabe in Höhe von EUR 128,00, welche bei jeder Arbeitgeberkündigung und einvernehmlichen Auflösung zu entrichten ist, wird ab 01.01.2020 abgeschafft.

Weitere Informationen stehen bei der Wirtschaftskammer Österreich bereit.

14.02.2018