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Kategorie: LEGAL NEWS
OGH-Urteil: Nach Karenz kein Anspruch auf identischen Job
Vom Einkauf zurück in den Verkauf.
Die Klage einer Arbeitnehmerin, die aus der Karenz ins Unternehmen zurückkehrte und vom Einkauf in den Verkauf zurückwechseln sollte, wurde vom OGH abgewiesen.
Anderer Job nach Karenz
Die Klägerin wurde von ihrem Arbeitgeber laut Dienstvertrag als Verkäuferin aufgenommen und arbeitete zunächst als solche. Im Vertrag war jedoch die Möglichkeit festgehalten, dass der Arbeitgeber ihr eine andere Verwendung zuweisen könne. Dies geschah auch, als die Klägerin in das Büro des Arbeitgebers wechselte und dort für den Einkauf im Onlineshop zuständig war. Als die Klägerin nach ihrer Karenz Elternteilzeit in Anspruch nahm, wurde ihr mitgeteilt, dass Sie aufgrund von Sparmaßnahmen wieder als Verkäuferin in einer Filiale eingesetzt werde. Diese Versetzungsanweisung war der Grund für die Klage, die jedoch von den Vorinstanzen abgewiesen wurde. Diese Entscheidung wurde nun vom OGH bestätigt.
Versetzungsanweisung durch Arbeitsvertrag gedeckt
Der Arbeitgeber muss die Mitarbeiterin nach ihrer Rückkehr aus der Karenz im Rahmen der vertraglich vereinbarten und tatsächlich ausgeübten Tätigkeit weiter beschäftigen, diese Arbeit muss aber nicht unbedingt mit der früheren Tätigkeit ident sein. Der Arbeitsvertrag wird bei Inanspruchnahme von Karenz nur insofern geändert, als Arbeits- und Entgeltpflicht vorübergehend ruhen. Entscheidend ist, ob die Versetzungsanweisung durch den Arbeitsvertrag gedeckt ist oder sich aus vereinbarten Gestaltungsvorbehalten ergibt. Davon getrennt zu behandeln ist die Frage, ob es zu einer konkludenten Änderung der vertraglich geschuldeten Leistung durch die Verwendung der Dienstnehmerin in einer anderen als der ursprünglich vereinbarten Tätigkeit kommt. Laut OGH war dies aber nicht der Fall.
Eine Abschrift des Urteils ist im Ris zu finden.
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