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05.02.2018 11:57 Alter: 7 yrs
Kategorie: LEGAL NEWS

Post-Versandboxen: Einwurf während Filial-Öffnungszeiten maßgeblich.

VwGH entscheidet über fristgebundene Eingaben im Verwaltungsverfahren.


Maßgebend für den Beginn des Postlaufes ist die tatsächliche Aushebung der Versandbox im Selbstbedienungsbereich und die daraus folgende Behandlung der Sendung durch die Österreichische Post AG.

Das Szenario stellt sich wie folgt dar: Die Revisionswerbenden warfen am jeweils letzten Tag der Frist für Beschwerden die entsprechenden Briefsendungen gegen Bescheide der Landespolizeidirektion Wien in die Versandbox in der Selbstbedienungszone einer Postfiliale ein. Sie taten dies außerhalb der Öffnungszeiten der Filiale, da besagte Selbstbedienungszonen rund um die Uhr betretbar sind. Die eingelangten Beschwerden wurden vom Verwaltungsgericht Wien als verspätet zurückgewiesen. Gegen den Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Wien erhoben diese Revision, welche in Folge allerdings ebenso als verspätet zurückgewiesen wurde, da diese um 20:21 Uhr in die Versandbox im Selbstbedienungsbereich eingeworfen wurde, eine Aushebung der Versandbox jedoch jeweils von Montag bis Freitag nur bis 18:30 Uhr erfolgt.

Der Verwaltungsgerichtshof kam zu folgendem Schluss: Maßgeblich dafür, dass diesen fristgebundenen Sendungen im Verwaltungsverfahren das Postlaufprivileg zukommt, ist der Zeitpunkt der Aushebung der Versandboxen, welche innerhalb der Öffnungszeiten der Postfiliale stattfindet. Da im beschriebenen Fall der Einwurf der Sendung nach der Aushebung erfolgte, gilt sie erst als am darauffolgenden Werktag eingeworfen und somit als nicht fristgerecht eingebracht. Um sicherzugehen, dass einer fristgebunden Eingabe das Postlaufprivileg zugutekommt, muss diese also innerhalb der Öffnungszeiten der Postfiliale am Schalter abgegeben oder in die Versandbox – vor Aushebung – eingeworfen werden.

Die Entscheidung des VwGH ist im RIS zu finden.

05.02.2018