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18.08.2020 11:30 Alter: 4 yrs
Kategorie: LEGAL NEWS

Versicherungsschutz bei Betriebsunterbrechung

Sind finanzielle Einbußen infolge Corona gedeckt?


Sind finanzielle Einbußen als Folge der Corona-Pandemie vom Versicherungs­schutz einer Betriebsunterbrechungsversicherung gedeckt?

Die Maßnahmen zur Eindämmung der gesundheitlichen Folgen der Corona-Pandemie haben für zahlreiche Unternehmen zu erheblichen Einschränkungen bis hin zur vorübergehenden Stilllegung ganzer Betriebe geführt. Damit rückt aus versicherungsrechtlicher Sicht die Frage ins Zentrum, ob finanzielle Einbußen betroffener Unternehmen vom Versicherungsschutz gängiger Betriebs­unterbrechungsversicherungen umfasst sind. Hierbei ist zunächst zwischen mehreren Formen der Betriebsunterbrechungsversicherung zu unterscheiden.

Betriebsunterbrechungsversicherung betreffend Elementargefahren

Für den Bereich dieser „klassischen“ Betriebsunterbrechungsversicherungen gilt, dass sich diese hinsichtlich der allgemeinen Deckungsumschreibung typischerweise an den Musterbedingungen des VVO für die Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung orientieren. Als Betriebsunter­brechung gilt dabei die völlige oder teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebes durch einen Sachschaden. Damit scheidet ein Ersatzanspruch für Ertragsausfälle im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 – Pandemie aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung typischerweise aus.

All-Risk-Betriebsunterbrechungsversicherung

All-Risk-Betriebsunterbrechungsversicherungen unterscheiden sich von den zuvor genannten Betriebsunterbrechungsversicherungen betreffend Elementargefahren im Wesentlichen durch die Umschreibung der versicherten Gefahren. Neben bestimmten, ausdrücklichen genannten Gefahren (zB Feuer, Sturm, Leitungswasser) besteht Versicherungsschutz grundsätzlich auch für „unbenannte Gefahren“. Auch hier gilt in der Regel jedoch, dass nach der allgemeinen Definition des Versicherungsfalles ein Sachschaden eintreten muss, der in der Folge zu einer Betriebsunterbrechung führt. Im Ergebnis zeigt sich somit, dass für Ertragsausfälle infolge der aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie unter den genannten Versicherungsprodukten in der Regel kein Versicherungsschutz besteht.

Seuchen-Betriebsunterbrechungsversicherung

Einzelne Versicherungsprodukte sehen einen spezifischen Versicherungsschutz für Betriebs­unterbrechungen im Zusammenhang mit behördlichen Maßnahmen zur Eindämmung von Seuchen nach dem Epidemiegesetz vor. Derartige Deckungsbausteine können auch Gegenstand einer All-Risk-Versicherung sein. Anknüpfungspunkt für eine Deckung von Ertragsausfällen ist dabei regelmäßig eine behördliche Schließung des versicherten Betriebes oder sonstige behördliche Anordnungen, etwa betreffend die Entseuchung, Vernichtung oder Beseitigung von Waren im jeweiligen Betrieb. Vorrangiges Ziel der „Seuchen-Betriebsunter­brechungs­versicher­ung“ liegt ja darin, die Folgen einer seuchenbedingten Betriebsschließung durch eine Behörde abzufedern. Als Rechtsgrundlage für derartige Betriebsschließungen wurde bislang aber gerade das für eben diesen Zweck geschaffene Epidemiegesetz herangezogen.

Mit Erlass des COVID-19-Maßnahmengesetzes erfolgte hinsichtlich der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie insofern ein Paradigmenwechsel, als seitens des Bundes­gesetzgebers eine eigenständige Rechtsgrundlage zur Bekämpfung der Pandemie geschaffen wurde. Während § 20 Epidemiegesetz (weiterhin) die Möglichkeit zur Schließung von Betriebsstätten vorsieht, ermöglicht das COVID-19-Maßnahmengesetz den Behörden, durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten zu untersagen. Neben dem rein terminologischen Argument, wonach ein „Betretungsverbot“ streng genommen keine „Betriebsschließung“ darstellt, sprechen bezogen auf den grundsätzlichen Deckungsumfang der Betriebsunterbrechungsversicherung auch teleologische Erwägungen dafür, dass die auf Basis des COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassenen Maßnahmen – bzw. die darauf zurückzuführenden Ertragsausfälle – ein substantiell anderes Risiko darstellen als jene Betriebseinschränkungen, die auf Basis des Epidemiegesetzes möglich gewesen wären. Auch wenn bei der Auslegung des jeweils anwendbaren Bedingungswerkes stets auch die Sicht bzw. die Erwartungshaltung des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen sind, spricht diese grundsätzliche Wertung unseres Erachtens gegen eine Deckungspflicht für Ertragsausfälle aufgrund allgemeiner Betretungsverbote unter der Seuchen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung.

Betriebsunterbrechungsversicherung bei Ertragsausfall aus persönlichen Gründen (BUFT)

Allgemeiner Deckungsumfang

Auch hier sprechen – ähnlich wie im Bereich der Seuchen-BU – insbesondere teleologische Erwägungen dafür, dass bloß solche Maßnahmen/Verfügungen vom Versicherungsschutz umfasst sein sollen, die unmittelbar gegen den jeweils versicherten Betrieb oder den Versicherungs­nehmer bzw. die versicherten Personen (als die für den wirtschaftlichen Erfolg maßgeblichen Arbeitskräfte) gerichtet sind. Bloß mittelbare wirtschaftliche Betroffenheit aus allgemeinen, nicht spezifisch auf den versicherten Betrieb abstellenden Betretungsverboten wäre demnach nicht versichert. Auch wenn sich die verhängten allgemeinen Verkehrsbeschränkungen auf den Ertrag bestimmter Betriebe mit hoher Kundenfrequenz nachteilig auswirken mögen, geht von solchen Betrieben, die nicht unmittelbar von COVID-19-Erkrankungen betroffen sind, nämlich letztlich kein über die allgemeine Ansteckungsgefahr hinausgehendes Risiko aus. Damit sprechen auch durchaus gute Gründe dafür, dass allgemeine Verkehrsbeschränkungen, die im Grunde lediglich Vorbeugungs­maßnahmen zur Verminderung der allgemeinen COVID-19-Ansteckungsgefahr darstellen, nicht als „Quarantäne“ iSd der gängigen Versicherungsbedingungen anzusehen sind.

Hinsichtlich einer „Quarantäne“ als Ausgangspunkt eines betrieblichen Ertragsausfalles liegt somit neben teleologischen Erwägungen auch aus terminologischen Gründen der Schluss nahe, dass die jeweils behördlich verfügte Maßnahme direkt gegen den versicherten Betrieb oder die jeweils versicherte(n) Person(en) gerichtet sein muss. Dies ist bei einem allgemeingültigen Betretungsverbot wie jenem nach der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (BGBl. II Nr. 98/2020) jedoch gerade nicht der Fall.

Kausalitätserfordernis

Selbst wenn – ausgehend vom jeweils konkret anwendbaren Bedingungswerk – Ertragsausfälle infolge der allgemeinen COVID-19-Maßnahmen vom Versicherungsschutz einer Betriebs­unterbrechungsversicherung umfasst sein sollten, ist auch diesbezüglich zu beachten, dass stets nur ein unmittelbarer Unterbrechungsschaden Gegenstand eines allfälligen Ersatzanspruches sein kann. Eine – grundsätzlich in die Beweislast des jeweiligen Antragsstellers fallende – Abgrenzung zwischen Ertragsausfällen infolge der im Rahmen der COVID-19-Maßnahmen verhängten „Verkehrs­beschränkungen“ und sonstigen, ohnehin eingetretenen Ertragsausfällen kann in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Insgesamt bestehen somit durchaus beachtliche Hürden für die Durchsetzung von Deckungs­ansprüchen aus Betriebsunterbrechungsversicherungen infolge der aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie.

Mit diesen Ausführungen möchten wir Ihnen eine grundsätzliche erste und unverbindliche Hilfestellung bieten. Eine konkrete Prüfung hat stets auf Basis der jeweils anwendbaren Bedingungslage sowie dem tatsächlichen Sachverhalt zu erfolgen. Alle Angaben dienen daher nur der Erstinformation und können eine anwaltliche Beratung in der individuellen Problemstellung nicht ersetzen. Bei weiteren Fragen oder auch für eine ausführlichere Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

18.08.2020