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Kategorie: LEGAL NEWS
Vertriebsprovisionen: Verschweigen führt zu Schadenersatz
Berater müssen Kunden über Provisionen informieren, auch wenn sie damit nicht zu rechnen haben.
Eine Rechtsanwältin klagte eine Bank, weil der Anlageberater sie nicht auf zusätzliche Vertriebsprovisionen und eine mögliche Rückzahlungspflicht hingewiesen hatte. Die Rechtsanwältin hatte sich vom Anlageberater einer Bank zu „Hollandfonds“ beraten lassen. Dafür zahlte sie einen Ausgabeaufschlag (Agio) von 3,5 Prozent. Der Berater verschwieg jedoch eine Vertriebsprovision zwischen 3 und 4,5 Prozent vom Emittenten. Die Klägerin erhielt trotz negativen Geschäftserfolgs „Liquiditätsausschüttungen“. Diese waren nicht durch einen Gewinn der Gesellschaften gedeckt. Aus diesem Grund wäre sie zur Rückzahlung verpflichtet gewesen.
Nun klagte die Rechtsanwältin die Bank und forderte die Rückzahlung der Beträge, die sie angelegt hatte. Zudem sollte die Bank für künftige Rückzahlungspflichten haften.
Anlegerin trifft Mitschuld
Das Erstgericht gab der Klage zur Gänze statt, das Berufungsgericht wies das Feststellungsbegehren ab. Der OGH gab der Klägerin nur teilweise Recht.
Vertriebsprovisionen begründen die Gefahr eines Interessenkonflikts aufseiten des Anlageberaters. Der Berater habe Anleger über Provisionen von dritter Seite zu informieren, auch wenn sie damit nicht zu rechnen haben. Die Rechtsanwältin zahlte bereits Provision und schloss daher zusätzliche Zahlungen aus. Wird hier die Aufklärungspflicht verletzt, besteht der Anspruch auf Schadenersatz. Jedoch wies der OGH auch auf die Verantwortung der Anlegerin hin. Als erfahrene Anlegerin habe sie Risikohinweise zu lesen. Sie trug somit selbst zum unerwünschten Erwerb der Beteiligung bei. Daher wurde die Hälfte des Klagebegehrens der Klägerin abgewiesen.
Quelle: OGH
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