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Kategorie: LEGAL NEWS
Wie Kreditnehmer von Negativzinsen profitieren
Der Kreditgeber darf den Indikator nicht einseitig mit Null festlegen - auch wenn die Parteien nicht damit gerechnet haben, dass der im Kreditvertrag vereinbarte Referenzzinssatz negativ wird.
In einem letzten Urteil des OGH wurde angemerkt, dass Kreditnehmer bestenfalls mit einem Sollzinssatz von null Prozent rechnen können. Weiter wurde auf den Sachverhalt nicht eingegangen. Eine Frage blieb offen und zwar, ob negative Kreditindikatoren bis zur Höhe der vereinbarten Kreditmarge - bis zu einem Sollzinssatz von null Prozent - an den Verbraucher und Kreditnehmer weitergegeben werden müssen? Darauf hat der OGH nun eine Antwort:
Die beklagte Bank gewährte dem Kläger in den Jahren 2005 und 2006 zwei Kredite mit jeweils variablen Zinssätzen. Der Sollzinssatz sollte sich aus dem maßgeblichen Indikatorwert zuzüglich eines fixen Aufschlages errechnen. Als „Indikator“ wurde in einem Vertrag Libor (London Interbank Offered Rate), im anderen Vertrag der Euribor (Euro Interbank Offered Rate) vereinbart. Bei Abschluss der Kreditverträge haben die Parteien nicht daran gedacht, dass die vereinbarten Referenzzinssätze Libor und Euribor jemals einen negativen Wert haben würden. Der Libor war im Dezember 2014 erstmals negativ, der Euribor wies erstmals im Mai 2015 einen negativen Wert auf.
OGH-Urteil schafft mehr Klarheit
Den Referenzwert bei einem negativen Indikator mit Null anzusetzen und dem Kläger damit jedenfalls den gesamten Zinsaufschlag zu verrechnen, dazu war die Bank nicht berechtigt. Die beklagte Partei wandte ein, dass ein fixer Aufschlag vereinbart worden sei. Die Sollzinsen würden sich zum vereinbarten Indikator entwickeln. Steige der Indikator, steigen die Zinsen im selben Ausmaß und umgekehrt.
Zusammenfassend stellt der OGH dazu nun fest, dass vom Kreditnehmer bei einem negativen Referenzzinssatz kein oder eben ein geringerer Aufschlag zu zahlen sei. Dazu führte der OGH weiter aus, dass sich weder aus dem Wortlaut des konkreten Kreditvertrags noch aus dem Vertragszweck ergibt, dass die beklagte Bank mindestens den Aufschlag, als Sollzinsen verlangen kann. Ein derartiger Mindestzins stünde im Widerspruch zum tatsächlichen Parteiwillen. Die Vertragsparteien hatten nämlich bewusst vereinbart, die Chancen und Risiken zukünftiger Schwankungen der Finanzierungskosten durch die Bindung des Sollzinssatzes an den Referenzzinssatz zu teilen.
Quelle: OGH
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OGH-Urteil im Detail als PDF-Datei zum Download
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